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Ewige Dauer?

Ein Grabmal setzt man eigentlich immer mit dem Gefühl, daß es von nun an für immer an seinem Ort stehen bleiben wird. Besonders ein Stein bildet durch sein Material in sich selbst ein Symbol für Dauerhaftigkeit, Standhaftigkeit und Unvergänglichkeit. So steht das Grab-mal zum Zeichen einer Trauer, die für immer fortdauern soll. In diesem Sinne lassen auch viele Menschen das Wort »Unvergessen« in
ihren Stein einschlagen.
Doch wie gesagt, auch heftige und sehr tiefe Trauer verändert sich im Verlauf eines Trauerprozesses. Die Erinnerung an den Verstorbenen wird immer mehr in das eigene Leben integriert. Wir nehmen unsere Verstorbenen dann sozusagen in uns hinein und lassen sie dort weiterleben. So hat das Grab als Ort der Trauer für die meisten Menschen nach dem Ablauf der Ruhefrist - im allgemeinen also nach 25 Jahren - nicht mehr die gleiche Bedeutung wie direkt nach dem Tod. Viele geben dann die Sorge um ein Grab gern auf. Reihengrabstätten sind nach dieser Frist, wie gesagt, sowieso nicht mehr verlängerbar. Die Friedhofsträger haben die Erfahrung, daß sogar die meisten Familiengräber spätestens nach dreimaligem Ablauf der Ruhezeit - also nach ungefähr 75 Jahren - zurückfallen, weil sich niemand mehr findet, der eine Verlängerung wünscht.
Die Gebeine der Toten werden nach dem Ablauf der Ruhezeit nicht wieder ausgegraben. Angehörige können einen Antrag auf eine Exhumierung ihres Verstorbenen oder seiner Asche stellen, wenn sie den Toten gern in ein anderes Grab umbetten lassen wollen.
Allerdings darf »nach der religiösen und sittlichen Anschauung des Volkes und nach allgemeinem Pietätsempfinden« ein Toter, der einmal beigesetzt worden ist, in seiner Ruhe nicht mehr gestört wer-den (Gaedke, S. 185). Deshalb müssen für eine Umbettung ganz besondere und gewichtige Gründe vorliegen, hinter denen dann selbst die Achtung vor der Totenruhe zurückzutreten hat. Als Grund ist zum Beispiel der Wunsch einer Witwe anerkannt worden, mit ihrem bereits bestatteten Ehemann die gleiche Grabstätte zu teilen. Auch der Wunsch, Angehörige einer Familie, die in verschiedenen Grabstätten beigesetzt waren, in einem Grabe zu vereinigen, konnte

vor Gericht erfolgreich durchgesetzt werden. Ein weiterer Grund könnte sein, daß ein Friedhof geschlossen werden soll und man die Gebeine seiner Vorfahren in ein neues Familiengrab übertragen wissen möchte.
Der Friedhofsträger hat das Recht, über jede Umbettung zu entscheiden, und kann die Erlaubnis dazu verweigern. Wird sie erteilt, so braucht man außerdem noch die Zustimmung der zuständigen Ordnungsbehörde, die im Benehmen mit dem Gesundheitsamt zu erteilen ist. Wenn man eine Umbettung in Erwägung zieht, muß man sich also zuerst mit dem Friedhofsträger in Verbindung setzen.
Noch im 19. Jahrhundert war übrigens die Gewohnheit weit verbreitet, abgelaufene Gräber zu öffnen und auszuräumen, um dort für Neubelegungen Platz zu schaffen. Die Gebeine warf man in eine offene Grube, die man erst dann mit Erde abdeckte, wenn sie voll war.
Heute werden abgelaufene Gräber nur oberirdisch geräumt: Das Grabmal wird weggenommen. Über die ehemalige Lage der abgeräumten Gräber, die damit auf den ersten Blick nicht mehr kenntlich sind, geben die Friedhofspläne noch lange Auskunft. Wenn an

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